Satzung

Satzung des Tennisvereins Moormerland von 1978 e.V. (Stand 21.02.1978)

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen „Tennisverein Moormerland von 1978 e.V.“ und hat seinen Sitz in Warsingsfehn. Er wurde am 21. Februar 1978 gegründet. Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leer eingetragen.

§2 Zweck des Clubs
Der Club dient ausschliesslich und unmittelbar sportlich gemeinnützigen Zwecken.
Als Sportart wird Tennis betrieben.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Club ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen.

§4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie aller Organe des Clubs werden durch die vorliegende Satzung ausschliesslich geregelt.

II. Mitgliedschaft

§5 Der Club setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern

2. Aktiven Mitgliedern
3. Passiven Mitgliedern
4. Jugendmitgliedern bis 18 Jahren
5. Studenten, Schüler, Wehrpflichtigen und Auszubildenden über 13 Jahre.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied des Clubs werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Clubvorstand, der die Aufnahme schriftlich bestätigt. Eine Mitgliedschaft wird aber erst rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.

Über Beitragsermässigung oder -befreiung entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung des Auftrages kann ohne Begründung erfolgen.

§7 Ehrenmitglieder
Damen und Herren, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Clubs verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Interessen des Clubs zu wahren
2. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge pünktlich zu zahlen
3. an allen sportlichen Veranstaltungen, zu denen sie sich verpflichtet
haben, nach Kräften mitzuwirken und
4. Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch die schriftliche Erklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres,

2. durch den Beschluss des Vorstandes
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Club gegenüber unberührt.

§10 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes (§9.2) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen.

1. wenn die unter §8 festgelegten Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden.
2. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstösst.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschliessungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Ehrengericht des Kreissportbundes innerhalb von acht Tagen nach Zustellung zulässig, das endgültig entscheidet.

III. Organe des Clubs

§11 Gliederung der Organe
Organe des Clubs sind

1. die Jahreshauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen

2. der Vorstand

§12 Zusammentreten und Vorsitz
1. Die Mitglieder üben ihre in dieser Satzung festgelegten Rechte bezüglich der Clubleistung in den Mitgliederversammlungen als oberstes Organ des Clubs aus.
Stimmrecht haben in Mitgliederversammlungen nur anwesende Mitglieder über 18 Jahre.
2. Nach Ende des Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich beantragen, innerhalb von vier Wochen einberufen

3. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem vom Vorstand festzusetzenden Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden
b) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
d) Neuwahlen
e) Erledigung der Anträge
f) Verschiedenes

6. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt im besonderen:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Vorstandsmitglieder
c) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern
d) Wahl des Veranstaltungsausschusses
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr

§13 Clubvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus (m/w/d):
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer und Pressewart
5. dem Turnierwart
6. dem Jugendwart
7. dem 1. Beisitzer
8. dem 2. Beisitzer
9. dem 3. Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Ein Mitglied kann höchstens zwei Vorstandsämter innehaben.

Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§14 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Clubs nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Massgaben der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er kann auf Antrag Verweise Disqualifikationsstrafen verhängen, gegen die Einspruchsmöglichkeit innerhalb einer Frist von 8 Tagen beim Ehrengericht des KSB besteht.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Club nach innen und aussen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Club, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und muss alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke abzeichnen.

3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

4. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Zahlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für die Bestände und die gesicherte Anlage des Clubvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

5. Der Schriftführer und Pressewart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und kann einfache, für den Club unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

Als Pressewart hat er alle mit der Werbung zusammenhängende Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Bekanntmachungen usw. zu erledigen.

6. Der Turnierwart bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten. Er leitet den Abschluss und die Durchführung von Turnieren.

7. Der Jugendwart betreut die Jugendmitglieder in sportlicher, sportkameradschaftlicher und erzieherischer Hinsicht. Er setzt sich vor allem für die Heranbildung und Förderung des Jugendnachwuchses ein.

8. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand. Sie übernehmen jeweils vom 1. Vorsitzenden zugewiesene Sonderaufgaben.

§15 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinsam zum Schluss des Geschäftsjahres die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sich in einem Protokoll niederlegt und der Jahreshauptversammlung berichten müssen.

Einmalige Wiederwahl zwei der drei Kassenprüfer ist zulässig.

§16 Turnierausschuss
Der Turnierausschuss setzt sich zusammen aus dem Turnierwart, der den Vorsitz führt, den Jugendwart und den von der spielenden Mannschaft zu wählenden Mannschaftsführern. Er sorgt für die ordentliche Durchführung abgeschlossener Turniere.

§17 Veranstaltungsausschuss
Der Veranstaltungsausschuss plant und regelt die Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen, die dem Vorstand anzuzeigen sind.

§18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ihre Einberufung ordnungsgemäss erfolgt ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Abstimmung erfolgt offen. Ausnahmen ergeben sich aus der Satzung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthält, zu führen.

§19 Wahl des Vorstandes
In der Jahreshauptversammlung geben die Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, Turnierwart und Jugendwart) ihre Rechenschaftsberichte, die schriftlich abgefasst sein müssen, über das verflossene Geschäftsjahr und stellen ihre Ämter nach erteilter Entlastung und nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein gewählter Versammlungsleiter sorgt anschliessend für die Wahl des 1. Vorsitzenden, der dann die weiteren Wahlen leitet. Die Wahlen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden. Das Ergebnis ist von zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern festzustellen. Erreicht bei mehreren Wahlvorschlägen im 1. Wahlgang kein Mandat die Mehrheit, so hat eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Kandidaten zu erfolgen. Ergibt sich wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Sollte für die Besetzung eines Vorstandsamtes nur ein Vorschlag eingebracht werden, gilt der Vorgeschlagene als gewählt, falls er dieses Amt annnimmt.

IV. Schlussbestimmung

§20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr rechnet von 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.

§21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§22 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur in zwei mit Abstand von wenigstens 14 Tagen aufeinander folgenden, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Beschluss muss in beiden Versammlungen zu 4/5 Mehrheit gefasst werden.

Bei einer Auflösung des Clubs ist das Vermögen für die in §2/1 dieser Satzung festgelegten Zwecken zu verwenden.

§23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leer in Kraft,.

Warsingsfehn, den 21. Februrar 1978

Der Vorstand